Glossar
DSGVO und AV-Vertrag
Ein AV-Vertrag regelt nach Art. 28 DSGVO, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens verarbeiten darf.
Auch: AVV, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitung
Setzt ein Betrieb einen KI-Telefonassistenten ein, bleibt er für die Daten seiner Anrufer verantwortlich. Der Anbieter verarbeitet sie in seinem Auftrag. Dafür verlangt die DSGVO einen Vertrag, der Gegenstand, Dauer, Art der Daten, Weisungsrechte, Sicherheitsmaßnahmen und den Einsatz von Unterauftragnehmern festlegt.
Bei der Prüfung zählen vor allem vier Punkte: welche Unterauftragnehmer beteiligt sind, in welchen Ländern Daten verarbeitet werden, auf welcher Grundlage Daten in Länder außerhalb der EU übermittelt werden und wie lange Aufnahmen und Transkripte gespeichert bleiben. Die Aussage „DSGVO-konform“ ersetzt diese Prüfung nicht. Bei besonders sensiblen Daten, etwa in Arztpraxen oder Kanzleien, kommen Berufsgeheimnisse hinzu.
Bei Call0
Der Anbieter von Call0 ist die Call0 Inc. in den USA. Die Datenschutzerklärung nennt alle Dienstleister mit Verarbeitungsorten; die Datenschutzbedingungen für die Auftragsverarbeitung werden laut AGB vor Beginn elektronisch vereinbart.
Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28
Dieser Eintrag erklärt den Grundsatz und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Fall gilt der Gesetzestext und der Rat einer Fachperson.
Verwandte Begriffe: Anrufaufzeichnung und Einwilligung · KI-Kennzeichnungspflicht · Speech-to-Text (STT) · Wissensdatenbank und RAG
Stand: 6. Oktober 2026