Glossar
Anrufaufzeichnung und Einwilligung
Die Aufzeichnung eines Telefongesprächs ist in Deutschland grundsätzlich nur zulässig, wenn die Gesprächsteilnehmer vorher informiert wurden und eingewilligt haben.
Auch: Gesprächsaufzeichnung, Call Recording, Mitschnitt
Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist strafrechtlich geschützt: Wer es unbefugt aufnimmt, kann sich nach § 201 Strafgesetzbuch strafbar machen. Zusätzlich gilt die Datenschutz-Grundverordnung, weil Stimme und Gesprächsinhalt personenbezogene Daten sind. Für die Aufzeichnung braucht es eine Rechtsgrundlage, in der Praxis meist eine ausdrückliche Einwilligung.
Ein Hinweis in der Ansage allein genügt dafür in der Regel nicht; die Einwilligung muss aktiv erklärt werden, zum Beispiel mit einem Ja oder einem Tastendruck, und sie muss freiwillig sein. Davon zu trennen sind Transkripte und Zusammenfassungen ohne Tonaufnahme, für die eigene datenschutzrechtliche Regeln gelten. Wie lange gespeichert wird und wer Zugriff hat, sollte vorab festgelegt sein.
Bei Call0
Laut Datenschutzerklärung nimmt Call0 nur dann Audio auf, wenn die Aufzeichnung aktiviert ist, der Anrufer informiert wurde und eine erforderliche Einwilligung vorliegt. Das Fortsetzen des Gesprächs allein gilt nicht als Einwilligung.
Quelle: § 201 Strafgesetzbuch (StGB)
Dieser Eintrag erklärt den Grundsatz und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Fall gilt der Gesetzestext und der Rat einer Fachperson.
Verwandte Begriffe: DSGVO und AV-Vertrag · KI-Kennzeichnungspflicht · Speech-to-Text (STT) · Outbound-Anruf
Stand: 6. Oktober 2026