KI-Outbound und Telefonwerbung: Vor dem ersten Dialer-Lauf die Einwilligung beweisen
Eine Liste mit Telefonnummern ist keine Anruferlaubnis. Für werbliche Verbraucher-Anrufe muss der Nachweis vor dem Gespräch stehen – und ein Widerruf den nächsten Versuch zuverlässig stoppen.

Das Wichtigste
- Werbliche Anrufe gegenüber Verbrauchern benötigen grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.
- § 7a UWG verlangt eine angemessene Dokumentation und fünfjährige Aufbewahrung des Einwilligungsnachweises ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung.
- Kampagnenlogik muss Zweck, Gültigkeit, Widerruf, Sperrlisten und zulässige Caller ID vor jedem Wahlversuch prüfen.
Nicht der Bot, sondern der Zweck eröffnet die Prüfung
§ 7 UWG behandelt Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung. Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nennt das Gesetz die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Für Werbung mit automatischen Anrufmaschinen verlangt die Vorschrift eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ob ein konkreter KI-Dialog darunter fällt und welche weiteren Regeln greifen, sollte vor Kampagnenstart rechtlich geklärt werden.[1]
Ein Servicekontakt wird nicht allein deshalb werbefrei, weil eine bestehende Kundenbeziehung vorliegt. Die Bundesnetzagentur nennt auch Rückgewinnung, Zufriedenheitsumfragen oder werbliche Terminankündigungen als mögliche Telefonwerbung. Entscheidend ist der konkrete Inhalt und Zweck des Anrufs.[3]
Der Einwilligungsdatensatz gehört vor die Rufnummer
Nach § 7a UWG müssen Unternehmen die vorherige ausdrückliche Einwilligung in Verbraucher-Telefonwerbung bei Erteilung angemessen dokumentieren. Der Nachweis ist ab Erteilung und nach jeder Verwendung fünf Jahre aufzubewahren und der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorzulegen. Ein bloßes Feld „Opt-in: ja“ ohne Herkunft, Inhalt und Zeitpunkt ist dafür operativ zu schwach.[2]
| Nachweisfeld | Beispiel |
|---|---|
| Wer | betroffene Person und werbendes Unternehmen |
| Was | konkrete Produkt- oder Dienstleistungsgruppe |
| Wie | Formular, Gespräch oder anderer Erteilungsweg |
| Wann | Zeitpunkt und Fassung der Erklärung |
| Verwendung | Kampagne, Versuch und Gesprächszeitpunkt |
| Status | aktiv, widerrufen, abgelaufen oder gesperrt |
Jeder Wahlversuch braucht eine Pre-Dial-Entscheidung
- Kampagnenzweck und Zielgruppe gegen die freigegebene Einwilligung prüfen.
- Widerruf, interne Sperrliste, falsche Nummer, Ruhezeiten und Versuchslimit berücksichtigen.
- Zulässige, dem Unternehmen zugeordnete Caller ID auswählen und Rückrufweg testen.
- Kampagnenversion, Einwilligungsreferenz und Entscheidung mit Zeitstempel protokollieren.
- Erst danach den Wahlauftrag erzeugen; Listenexporte ohne Live-Prüfung vermeiden.
Der Bot darf den Nachweis nicht durch Gesprächstricks ersetzen
Die Einwilligung zu einem Werbeanruf muss bereits vor dem Anruf vorliegen; die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich klar, dass eine Einholung zu Gesprächsbeginn zu spät ist. Im Anruf selbst werden Identität, werblicher Zweck und KI-Rolle klar genannt. Ablehnung oder Unsicherheit beendet die werbliche Strecke, statt mit neuen Formulierungen weiterzudrängen.[3][5]
- Keine künstliche Verknappung, Täuschung über Identität oder versteckte Weiterführung nach einem Nein.
- Menschliche Übergabe ändert den Einwilligungszweck nicht und setzt keinen Widerruf zurück.
- Beschwerden, falsche Zuordnung und Nummerninhaberwechsel als sofortige Sperrgründe behandeln.
- Kampagnen regelmäßig anhand realer Gespräche und Nachweiskette auditieren.
Quellen und Prüfstand
Primärquellen der Anbieter, zuletzt geprüft am 19. August 2026.
- [1]§ 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 19. August 2026
- [2]§ 7a UWG – Einwilligung in Telefonwerbung · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 19. August 2026
- [3]Unerlaubte Telefonwerbung · Bundesnetzagentur · abgerufen am 19. August 2026
- [4]§ 120 TKG – Rufnummernübermittlung · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 19. August 2026
- [5]Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems · European Commission · abgerufen am 19. August 2026


